16. Abschnitt: Haushalt der Stadt
§ 85 Voranschlag
§ 85a Mittelfristiger Finanzplan
§ 86 Über- und außerplanmäßige Ausgaben
§ 87 Voranschlagsprovisorium
§ 87a Übermittlung von Unterlagen
§ 88 Rechnungsabschluss
§ 89 Unternehmungen
§ 90 Dem Gemeinderat vorbehaltene Maßnahmen
§ 90a Haushaltsordnung, Vermögensverwaltung
§ 90b Automationsunterstützte Haushaltsführung
§ 85 Voranschlag
(1) Der Gemeinderat hat für jedes Kalenderjahr als Finanzjahr durch Verordnung einen Voranschlag zu beschließen. Dieser ist so rechtzeitig zu beschließen, dass er mit Beginn des Finanzjahres wirksam werden kann. Gleichzeitig hat der Ge-meinderat den Dienstpostenplan zu beschließen.
(2) Der Voranschlag ist die Grundlage der Gebarung der Stadt für das kommende Jahr.
(3) Vor der Beschlussfassung ist der Entwurf des Voranschlages einschließlich der textlichen Erläuterungen für eine Woche während den Amts-stunden im Rathaus zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und im Internet auf der Homepage der Stadt bereitzustellen. Die Auflage zur öffentlichen Einsicht und die Bereitstellung im Internet sind durch Anschlag an der Amtstafel und im elektronisch geführten Amtsblatt kundzumachen. Jeder Gemeindebürger hat das Recht, innerhalb der Auflagefrist Einwendungen schriftlich beim Magistrat einzubringen.
(4) Der Gemeinderat hat rechtzeitig eingebrachte Einwendungen bei der Beratung über den Voranschlag in Erwägung zu ziehen. Der Vorschlag einschließlich aller Beilagen ist zeitnahe an die Beschlussfassung in einer Form im Internet zur Verfügung zu stellen, die eine weitere Verwendung ermöglicht.
§ 85a Mittelfristiger Ergebnis-, Investitions- und Finanzplan
(1) Für einen Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Finanzjahren ist ein mittelfristiger Ergebnis-, Investitions- und Finanzplan für den Ergebnishaushalt und den Finanzierungshaushalt auf Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen erster Ebene (Gesamthaushalt) und zweiter Ebene (Bereichsbudgets) sowie für Investitionen anhand des Nachweises der Investitionstätigkeit zu erstellen.
(2) Das erste Finanzjahr des mittelfristigen Ergebnis-, Investitions- und Finanzplanes fällt mit dem Finanzjahr zusammen, das der Beschlussfassung über den mittelfristigen Ergebnis-, Investitions- und
Finanzplan folgt.
(3) Der mittelfristige Ergebnis-, Investitions- und Finanzplan ist der jährlichen Entwicklung des Gesamthaushaltes anzupassen.
§ 86 Außer- und überplanmäßige Mittelverwendungen
(1) Mittelverwendungen, die ihrer Art nach im Voranschlag nicht vorgesehen sind (außerplanmäßige Mittelverwendungen), bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gemeinderates, wenn die einzelne Mittelverwendung ein Promille der Summe des Abschnittes 92 „Öffentliche Abgaben“ der Finanzierungsrechnung gemäß Anlage 2 der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 17/2018, des zweitvorangegangenen Finanzjahres übersteigt.
(2) Mittelverwendungen, die die im Voranschlag vorgesehenen Beträge überschreiten (überplanmäßige Mittelverwendungen), bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gemeinderates, wenn die einzelne Mittelverwendung zwei Promille der Summe des Abschnittes 92 „Öffentliche Abgaben“ der Finanzierungsrechnung gemäß Anlage 2 der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015, BGB. II Nr. 313/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 17/2018, des zweitvorangegangen Finanzjahres übersteigt.
(3) Außerplanmäßige und überplanmäßige Mittelverwendungen, soweit sie nach Abs. 1 und 2 nicht der vorherigen Zustimmung bedürfen, sind dem Gemeinderat in der nächstfolgenden Sitzung zur Kenntnis zu bringen.
(4) Anträge, deren Annahme außer- oder überplanmäßige Mittelverwendungen auslösen, dürfen nur behandelt werden, wenn gleichzeitig die Bedeckung hiefür vorgeschlagen wird. Beschlüsse dieser Art dürfen nur gefasst werden, wenn für die Bedeckung vorgesorgt ist.
§ 87 Voranschlagsprovisorium
(1) Ist zu Beginn des Finanzjahres der Voranschlag noch nicht beschlossen, so dürfen für dieses Finanzjahr neben den auf Grund der Gesetze oder aus bestehenden Verpflichtungen fälligen Zahlungen nur jene Auszahlungen geleistet werden, die bei sparsamster Wirtschaftsführung notwendig sind, um die Verwaltung der Stadt in geordnetem Zustand zu erhalten (laufende Verwaltung im Sinne des § 70 Abs. 2).
(2) Die Mittelverwendungen dürfen innerhalb eines Monats ein Zwölftel der im Voranschlag des Vorjahres festgestellten Mittelverwendungen nicht übersteigen, sofern es sich nicht um termingemäß zu leistende Verpflichtungen handelt.
(3) Mittelaufbringungen haben nach den geltenden Bestimmungen zu erfolgen.
§ 87a Übermittlung von Unterlagen
Soweit Österreich im Rahmen der Europäischen Integration Berichtspflichten - insbesondere im Zusammenhang mit den Haushalten - treffen, ist die Stadt verpflichtet, der Landesregierung die entsprechenden Unterlagen - insbesondere auch Unterlagen, die erst zur Erstellung des Rechnungsabschlusses dienen - bis spätestens 30. April zu übermitteln.
§ 88 Rechnungsabschluss
(1) Der Gemeinderat hat bis spätestens 30. April jeden Jahres den Rechnungsabschluss des Vorjahres mit Beschluss festzustellen. Der Rechnungsabschluss ist der Landesregierung zu übermitteln.
(1a) Der Rechnungsabschluss hat einen Nachweis über alle Haftungen aus dem Verantwortungsbereich der Stadt zu enthalten, wobei zu jeder Haftung der Haftungsrahmen, der Ausnützungsstand, die zur Beurteilung der Einhaltung der Haftungsobergrenze notwendigen Angaben und eine allenfalls getroffene Risikovorsorge auszuweisen sind.
(2) Die Bestimmungen des § 85 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
(3) Ergibt sich aus der Prüfung des Rechnungsabschlusses einschließlich der Jahresrechnung und des Jahresberichtes des Kontrollamtes ein Anstand, der Maßnahmen zur Herstellung eines geordneten Gemeindehaushaltes erforderlich macht, so hat der Kontrollausschuss dem Gemeinderat den Rechnungsabschluss einschließlich der Jahresrechnung und den Bericht des Kontrollausschusses mit dem Antrag auf Durchführung der erforderlichen Maßnahmen vorzulegen.
§ 89 Wirtschaftliche Unternehmungen
(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und die Auflassung von wirtschaftlichen Unternehmungen der Stadt ohne eigene Rechtspersönlichkeit obliegt dem Gemeinderat. Die Stadt darf solche wirtschaftliches Unternehmungen nur betreiben, wenn dies den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht.
(2) Die wirtschaftlichen Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind nach unternehmerischen Grundsätzen zu führen.
(3) Die Tarife und die sonstigen allgemeinen Vertragsbedingungen der wirtschaftlichen Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind durch den Gemeinderat festzusetzen.
(4) Dem Gemeinderat obliegt es, den Wirtschaftsplan und die Jahresrechnung der wirtschaftlichen Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu beschließen. Die Bestimmungen des § 85 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
(5) Der Wirtschaftsplan ist die Grundlage für die Gebarung der wirtschaftlichen Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit für das kommende Finanzjahr.
(6) Investitionen, die abweichend vom Wirtschaftsplan und in Überschreitung seiner Ansätze getätigt werden, bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates.
(7) Abs. 1 gilt in gleicher Weise, wenn die Stadt wirtschaftliche Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit betreibt oder sich an solchen Unternehmungen sowie an wirtschaftlichen Unternehmungen in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beteiligt.
§ 90 Dem Gemeinderat vorbehaltene Maßnahmen
(1) Die Veräußerung und Belastung von unbeweglichem Vermögen der Stadt, die Aufnahme von Darlehen und die Übernahme von Haftungen durch die Stadt bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Gemeinderates. Dasselbe gilt für einen Verzicht auf die Geltendmachung von Forderungen, die im Einzelfalle 3000 Euro übersteigen.
(2) Sind Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes des Abs. 1 beabsichtigt, so ist dies durch Anschlag während einer Woche kundzumachen. Jeder Gemeindebürger hat das Recht, innerhalb der Anschlagsfrist Einwendungen schriftlich beim Magistrat einzubringen. Der Gemeinderat hat rechtzeitig eingebrachte Einwendungen in Erwägung zu ziehen.
(3) Für einen Beschluss, mit dem unbewegliches Vermögen veräußert oder belastet wird, ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderates erforderlich, sofern der Wert dieses Vermögens 72.000 Euro übersteigt.
(4) Die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 des Finanzverfassungsgesetzes 1948, BGBl Nr. 45, zuletzt in der Fassung BGBl I Nr 51/2012, werden durch Abs. 1 nicht berührt.
§ 90a Haushaltsordnung, Vermögensverwaltung
(1) Der Gemeinderat hat durch Verordnung nähere Vorschriften (Haushaltsordnung) über die Haushaltsführung der Stadt, insbesondere über die Feststellung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses sowie die Rechnungs- und Kassenführung insoweit zu erlassen, als nicht das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof gemäß § 16 Abs. 1 F-VG 1948, BGBl. Nr. 45, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, eine Regelung über die Form und die Gliederung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses triff. Bei der Erlassung der Haushaltsordnung ist insbesondere auf die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie auf die Grundsätze einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Haushaltsführung und auf die Vermeidung von Mißständen, insbesondere im Bereich der Kassenführung, Bedacht zu nehmen.
(2) Das Vermögen der Stadt ist möglichst ohne Beeinträchtigung der Substanz zu erhalten. Es ist pfleglich und entsprechend seiner Zweckwidmung nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwalten, wobei vom ertragsfähigen Vermögen der größte dauernde Nutzen gezogen werden soll.
§ 90b Automationsunterstützte Haushaltsführung
Die Haushaltsführung darf auch unter Anwendung eines elektronischen Datenverarbeitungsverfahrens erfolgen, soweit sichergestellt ist, dass
a) dokumentierte, freigegebene, zur Haushaltsführung geeignete und gültige Programme verwendet werden
b) die Richtigkeit und Vollständigkeit der Datenerfassung, Dateneingabe, Datenspeicherung und Datenausgabe durch Kontrollen gewährleistet sind,
c) in den Verfahrensablauf nicht unbefugt eingegriffen werden kann,
d) Vorkehrungen gegen einen Verlust oder eine unkontrollierte Veränderung der gespeicherten Daten getroffen sind,
e) die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche der an der Vollziehung Beteiligten festgelegt und gegeneinander abgegrenzt sind,
f) bei Ausfall eines automatisierten Verfahrens Vorkehrungen zur Fortführung der Aufgaben der Haushaltsführung im unbedingt notwendigen Ausmaß getroffen werden,
g) nur in visuell nicht lesbarer Form aufgezeichnete Daten während der Aufbewahrungsfrist so sichergestellt sind, dass diese Daten innerhalb einer angemessenen Frist in Form einer richtigen und vollständigen Wiedergabe visuell lesbar gemacht werden können,
h) im Falle einer elektronischen Fertigung an die Stelle einer Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität im Sinne von § 2 Z 1 des E-GovG – E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018, des Anweisungsberechtigten oder des Bestätigenden und der Authentizität im Sinne von § 2 Z 5 des E-GovG – E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018, tritt und
i) im Falle von Einzahlungsbestätigungen für die Übergabe von Zahlungsmitteln in Form von elektronischen Dokumenten diese mit einer Amtssignatur im Sinne vom § 19 des E-GovG – E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018, versehen sind; Ausfertigungen dieser Einzahlungsbestätigungen in Form von Ausdrucken oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine Unterschrift des Gemeindebediensteten.