Jede Gemeinde muss für ihr Gemeindegebiet durch Verordnung einen Flächenwidmungsplan aufstellen. Dieser muss das gesamte Gemeindegebiet räumlich gliedern und die Nutzungsart für alle Flächen entsprechend den räumlich funktionellen Erfordernissen festlegen.
Fachliche Grundlage für die Erlassung bildet das örtliche Entwicklungskonzept. Dieses hat im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen des Kärntner Raumordnungsgesetzes und dem überörtlichen Entwicklungsprogrammen, sowie unter Berücksichtigung der raumbedeutsamen Maßnahmen und Planungen des Landes, des Bundes und anderer Planungsträger, Aussagen über die planmäßige Gestaltung und Entwicklung des Gemeindegebietes zu enthalten.
Der Gemeinderat hat das örtliche Entwicklungskonzept innerhalb eines Jahres nach Ablauf von zehn Jahren nach seiner Erstellung zu überprüfen. Bei wesentlichen Änderungen der Planungsgrundlagen sind die Ziele der örltichen Raumplanung zu ändern.
In Landesgesetzen vorgesehene Bewilligungen für raumbeeinflussende Maßnahmen (z. B. Baubewilligungen), die von der Stadt im eigenen Wirkungsbereich erteilt werden, sind nur zulässig, wenn sie dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen.
Folgende Nutzungsarten sind vorzusehen:
- Bauland
- Verkehrsflächen
- Grünland
Überdies hinaus müssen alle öffentlichen Anlagen (Straßen, Eisenbahnen, usw.) und Gefahrenzonen (zB durch Hochwasser usw. gefährdete Flächen) ersichtlich gemacht werden.
Bauland
Als Bauland sind nur Grundflächen festzulegen, die für die Bebauung geeignet sind. Das Bauland ist entsprechend den örtlichen Erfordernissen in Baugebiete zu gliedern:
Dorfgebiete
Wohngebiete
Kurgebiete
Gewerbegebiete
Geschäftsgebiete
Industriegebiete
Sondergebiete
Verkehrsflächen
Als Verkehrsflächen sind die für den fließenden und den ruhenden Verkehr bestimmten Flächen festzulegen, die für die örtliche Gemeinschaft von besonderer Verkehrsbedeutung sind. Dazu gehören neben den Bestandteilen öffentlicher Straßen auch Parkplätze.
Grünland
Nicht als Bauland oder als Verkehrsflächen festgelegte Flächen sind als Grünland festzulegen. Im Grünland sind alle Flächen gesondert festzulegen, die nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und die nicht zum Ödland gehören.
Sonderwidmung
Sonderwidmung bedeutet die verpflichtende Ausweisung von Flächen im Flächenwidmungsplan zusätzlich zur Grundwidmung für:
- Appartementhäuser
- sonstige Freizeitwohnsitze ( das sind Wohngebäude oder Wohnungen, die zur Deckung eines lediglich zeitweilig gegebenen Wohnbedarfs bestimmt sind)
- Einkaufszentren
- Veranstaltungszentren (z. B. Großdiskotheken, Großkinos)
Einkaufszentren in innerstädtischen Lagen sind begünstigt. In diesen gelten Verkaufslokale des Einzelhandels nicht als Einkaufszentren im Sinne des Gemeindeplanungsgesetzes wenn sie in einem festgelegten Orts- oder Stadtkern gelegen sind. Sie bedürfen daher keiner gesonderten Ausweisung im Flächenwidmungsplan.
Flächenwidmungsplanänderung
Verfahren zur Erlassung des Flächenwidmungsplanes (FWP)
Der Entwurf ist durch 4 Wochen im Gemeindeamt (Magistrat) zur allgemeinen Aufsicht aufzulegen. Die Auflage ist durch Kundmachung bekanntzugeben und dem Amt der Kärntner Landesregierung sowie den sonstig berührten Dienststellen, angrenzenden Gemeinden und den gesetzlichen Interessenvertretungen unter Einräumung einer Frist von 4 Wochen zur Stellungnahme mitzuteilen.
Die Grundeigentümer, deren Grundflächen in den Entwurf des FWP einbezogen sind, sind vom Bürgermeister zugleich mit der Kundmachung zu verständigen.
Der Gemeinderat hat bei der Beratung über den FWP während der Auflagefrist schriftlich eingebrachte und begründete Einwendungen in Erwägung zu ziehen.
Der FWP bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Amtes der Kärntner Landesregierung. Wird der FWP genehmigt, ist er in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen. Der FWP wird mit Abaluf des Tages der Kundmachung rechtswirksam.
Der genehmigte FWP ist beim Gemeindamt (Magistrat) zur allgemeinen Einsicht während der Amststunden aufzulegen.
Änderung des Flächenwidmungsplanes
Rechtliche Grundlage bildet das Kärntner Gemeindeplanungsgesetz.
Der FWP darf grundsätzlich einmal jährlich geändert werden; überdies sind Änderungen nur aus wichtigen Gründen zulässig.
Vor der Einleitung des Verfahrens zur Änderung des FWP hat die Gemeinde in einem Vorprüfungsverfahren eine Stellungnahme des Amtes der Kärntner Landesregierung einzuholen, ob der beabsichtigten Änderung fachliche Gründe entgegenstehen.
Besteht die Notwendigkeit einer Anpassung an neue Grundlagen (z.B. neues überörtliches Entwicklungsprogramm, Verordnungs- oder Gesetzesänderungen auf Bundes- oder Landesebene), ist der FWP zu ändern.
Anregung zur Änderung des Flächenwidmungsplanes
Der von der Stadt Villach zu verordnende "Flächenwidmungsplan" weist die Nutzungsarten aller Grundstücke aus (zum Beispiel Bauland, Grünland, Verkehrsfläche).
Die gewünschte Widmungskategorie, das Flächenausmaß und die genaue Widmungskonfiguration sind vor Einbringung der Anregung eingehend auf Richtigkeit und Erfordernis zu überprüfen, da das Verwaltungsverfahren aufgrund der gesetzlich vorgegebenen Prüfschritte einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt und nach Einleitung des Verfahrens nachträgliche Änderungen nicht mehr berücksichtigt werden können.
Vor Abgabe einer Anregung wird ein Gespräch in der Stadtplanung über die Umwidmungsmöglichkeiten nach den zu berücksichtigenden Fachgrundlagen explizit angeraten.