Die Feuerbeschau bei baulichen Anlagen dient der Feststellung von Zuständen, die eine Brandgefahr verursachen oder begünstigen sowie die Brandbekämpfung und Durchführung von Rettungsmaßnahmen erschweren oder verhindern können. Gemäß der
Kärntner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung sind sämtliche Objekte in Villach in regelmäßigen Abständen einer feuerpolizeilichen Überprüfung zu unterziehen.
Mit der Änderung der Kärntner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung, Landesgesetzblatt Nr. 4/2012, vom 27. Jänner 2012 werden sämtliche Gebäude in Risikogruppen eingeteilt, wobei die Feuerbeschau je nach
Risikogruppe erfolgt.
Sie ist bei folgenden baulichen Anlagen durchzuführen
Bauliche Anlagen mit geringem brandschutztechnischen Risiko (alle 15 Jahre)
Wohngebäude mit nicht mehr als zwei selbstständigen Wohnungen und sonstige bauliche Anlagen mit gleichartigem brandschutztechnischem Risiko
Bauliche Anlagen mit mittlerem brandschutztechnischen Risiko (alle 9 Jahre)
die weder solche mit geringem noch solche mit hohem brandschutztechnischen Risiko sind, wie insbesondere land- und forstwirtschaftliche Betriebsgebäude
Bauliche Anlagen mit hohem brandschutztechnischen Risiko (alle 5 Jahre)
1. Betriebsanlagen, die einer in Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie 2012/18/EU oder der Industrieemissionen-Richtlinie 2010/75/EU erlassenen bundes- oder landesrechtlichen Bestimmung unterliegen,
insbesondere § 77a und § 84a der Gewerbeordnung 1994, sowie IPPC-Behandlungsanlagen und Anlagen nach § 59a des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 und Anlagen nach dem Kärntner
IPPC- Anlagengesetz oder dem Kärntner Seveso-Betriebegesetz;
2. Betriebsbauten und Betriebsanlagen mit umfangreichen, wartungsbedürftigen Brandschutzeinrichtungen, wie Brandmeldeanlagen, Sprinkleranlagen, Gaslöschanlagen und Rauchwärmeabzugsanlagen;
3. Geschäftsbauten mit mehr als 2000 m² Betriebsfläche;
4. Bauten für größere Menschenansammlungen, das sind mehr als 120 Personen in einem Raum oder mehr als 240 Personen in zusammenhängenden Räumen;
5. Gebäude mit Aufenthaltsräumen mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 Metern (Hochhäuser);
6. Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheime;
7. Garagen mit einer Nutzfläche von über 1000m²;
8. sonstige Objekte mit erhöhter Brandgefahr, wie historisch wertvolle Gebäude und Museen;
9. volkswirtschaftlich bedeutsame Gebäude, wie Fernheizwerke über 350 kW;
10. Biogasanlagen;
11. Gebäude, in welchen im Brandfall mit Sicherheit erschwerte Evakuierungs- und Rettungsbedingungen zu erwarten sind.
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Feuerbeschauen bei Objekten die unter "geringem" oder "mittlerem" Risiko angeführt sind werden vom beauftragten Rauchfangkehrermeister durchgeführt, wobei der Eigentümer (Nutzungsberechtigte oder die Hausverwaltung) einen Kostenbeitrag zu leisten hat. Bei baulichen Anliegen mit hohen brandschutztechnischen Risiko ist der Gebäudeeigentümer für die Durchführung der Feuerbeschau verantwortlich. Dieser hat einen geeigneten Sachverständigen hiermit zu beauftragen.
Als Brandschutzsachverständige im Sinne der K-GFPO gelten:
a) Sachverständige gemäß § 19 Abs. 1 lit. l Kärntner Feuerwehrgesetz;
b) einschlägige Ziviltechniker;
c) einschlägige Ingenieurbüros;
d) gerichtlich beeidete Brandschutzsachverständige.
Was ist zu überprüfen?
Bei der Feuerbeschau ist durch Augenschein insbesondere zu ermitteln,
- ob die Vorschriften der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung in Verbindung mit der hierzu erlassenen Durchführungsverordnung sowie Entscheidungen nach diesem Gesetz eingehalten werden oder sonst Missstände in feuerpolizeilicher Hinsicht vorliegen
- ob brandgefährliche Bauschäden bestehen und
- ob sonstige Umstände bestehen, die für die Brandsicherheit oder die Brandbekämpfung von Bedeutung sind.
Wie oft ist die Feuerbeschau durchzuführen?
Die Feuerbeschau ist unter Bedachtnahme auf das brandschutztechnische Risiko der baulichen Anlage durchzuführen. Sie ist bei baulichen Anlagen mit
- geringem brandschutztechnischen Risiko alle 15 Jahre;
- bei mittlerem brandschutztechnischen Risiko alle 9 Jahre und
- hohem brandschutztechnischen Risiko alle 5 Jahre
durchzuführen.
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