Die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter der Abteilung Kinder- und Jugendhilfe
- beraten und unterstützen Eltern, Familien, Jugendliche in Fragen der Obsorge.
- verfassen fachliche Stellungnahmen in Angelegenheiten der Obsorge
- stellen im Bedarfsfalle Anträge beim Bezirksgericht.
Was ist eigentlich Obsorge?
Obsorge beinhaltet alle elterlichen Rechte und Pflichten sowie die Verpflichtung zur Leistung eines Unterhaltes
- Wer mit der Obsorge für ein minderjähriges Kind betraut ist, hat es zu pflegen und zu erziehen, sein Vermögen zu verwalten und es in diesen sowie allen anderen Angelegenheiten zu vertreten; Pflege und Erziehung sowie die Vermögensverwaltung umfassen auch die gesetzliche Vertretung in diesen Bereichen.
- Solange ein Elternteil nicht voll geschäftsfähig ist, hat er nicht das Recht und die Pflicht, das Vermögen des Kindes zu verwalten und das Kind zu vertreten.
Obsorge bei unverheirateten Eltern
- Obsorgeinhaberin ist laut Gesetz die Mutter
- ist die Mutter nicht geschäftsfähig, wird laut Gesetz die Kinder- und Jugendhilfe mit dem Teil der Obsorge betraut
- Gemeinsame Obsorge beider Eltern durch Erklärung vor dem Standesbeamten oder beim Bezirksgericht. Der hauptsächliche Aufenthalt des Kindes bei einem Elternteil muss geregelt sein
- Der Vater kann beim Bezirksgericht auch die alleinige Obsorge oder die Beteiligung an der Obsorge beantragen
Obsorge bei verheirateten Eltern
Beide Elternteile sind gleichberechtigt mit der gemeinsamen Obsorge betraut und sollen diese einvernehmlich ausüben. Weitere Informationen
Obsorge nach Trennung/Scheidung
Die gemeinsame Obsorge beider Eltern bleibt aufrecht. Es ist aber auch eine Vereinbarung möglich, dass ein Elternteil alleine mit der Obsorge oder mit Teilen davon betraut wird. Behalten beide gemeinsam die Obsorge, so wird vor Gericht eine Vereinbarung getroffen, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird.
Bei der Ausübung der Obsorge ist stets das Wohl des Kindes zu berücksichtigen. Eltern haben das Wohl ihrer minderjährigen Kinder zu fördern, ihnen Fürsorge, Geborgenheit und eine sorgfältige Erziehung zu gewähren. Die Anwendung jeglicher Gewalt und die Zuführung körperlichen oder seelischen Leidens sind unzulässig.
Wichtige Kriterien für das Kindeswohl sind z.B.:
- Angemessene Versorgung, sorgfältige Erziehung
- Fürsorge, Geborgenheit und Schutz der körperlichen und seelischen Integrität
- Wertschätzung und Akzeptanz
- Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes; Berücksichtigung seiner Meinung entsprechend der Reife
- Vermeidung der Gefahr für das Kind, Übergriffe oder Gewalt selbst zu erleiden oder an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben
- Verlässliche Kontakte und sichere Bindung des Kindes zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen; Vermeiden von Loyalitätskonflikten des Kindes
- Die Wahrung der Rechte, Ansprüche und Interessen des Kindes
Wird der Kinder- und Jugendhilfe der Verdacht gemeldet, dass das Kindeswohl gefährdet erscheint, so sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verpflichtet, dies umgehend zu überprüfen (Gefährdungsabklärung). Weitere Informationen
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kinder- und Jugendhilfe werden mit der Familie gemeinsam klären, wie aktuell und in der Zukunft eine Gefährdung für das Kind abzuwenden ist und werden mit Vater/Mutter/den Eltern bzw. der gesamten Familie einen Hilfeplan erstellen.
Ist eine Mitarbeit oder Einsicht der Erziehungsberechtigten nicht vorhanden, so sind die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter verpflichtet, entsprechende Maßnahmen einzuleiten bzw. diese beim zuständigen Bezirksgericht zu beantragen.