Bewohnerparkberechtigungen für das gebührenfreie Parken in der zugewiesenen Kurzparkzone können im Passamt (Standesamtsplatz, Eingang II, Parterre) nach vorheriger Terminvereinbarung beantragt werden.
Den Antrag können nur jene Personen einbringen, die ihren Hauptwohnsitz im Bereich der vom Gemeinderat verordneten Bewohnerparkzone und keine andere Abstellmöglichkeit bzw. Garage haben. Der Antragsteller muss Zulassungsbesitzer oder Mieter des Kraftfahrzeuges sein. Bei einem Dienstfahrzeug muss die jeweilige Firma schriftlich bestätigen, dass das KFZ auch privat genutzt wird. Pro Person kann nur eine Bewohnerparkberechtigung ausgestellt werden.
Mit dieser Bewohnerparkberechtigung kann der Antragsteller sein Auto in der Kurzparkzone der unmittelbaren Wohnumgebung für die Dauer von einem Jahr abstellen.
Voraussetzung
für eine solche Berechtigung (maximal 1 Karte pro Person) ist, dass der Antragsteller
- den Hauptwohnsitz in einer dieser Bewohnerparkzonen hat,
- keinen privaten Abstellplatz zur Verfügung hat und
- Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Kraftwagens ist,
- nachweist, dass ihm ein arbeitgebereigener Kraftwagen auch zur Privatnutzung überlassen wird oder
- ein aufrechtes Miet- oder Leasingverhältnis über einen Zeitraum von mindestens 4 Monaten besteht.
Mitzubringende Unterlagen
- Zulassungsschein (ausgestellt auf den Hauptwohnsitz in der Bewohnerparkzone)
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Mietvertrag des Kraftwagens (inkl. Nachweis der Gewerbeberechtigung des Vermieters)
Anfallende Kosten
81,00 Euro
75,00 Euro p.a. pauschalierte Kurzparkzonengebühr
Achtung: Unwahre Angaben bei der Antragstellung (zB zum privaten Abstellplatz) führen zum Widerruf der Parkberechtigung und ziehen eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft nach § 224 ff Strafgesetzbuch nach sich.