Kommunalsteuer: Achtung neue Kontonummer!
Bei künftigen Zahlungen, die die Kommunalsteuer an unsere Stadt betreffen, bitten wir Sie, unsere neue Bankverbindung zu verwenden:
AT97 1400 0982 1006 1002
Um für beide Seiten den Verwaltungsaufwand der nachträglichen richtigen Zuordnung zu vermeiden, bitten wir Sie bei den laufenden Kommunalsteuerzahlungen den korrekten Überweisungstext einzugeben. Damit es zu keinen Fehlbuchungen kommt, muss dieser das Kassenzeichen beziehungsweise die Adressnummer, den aktuellen Monat und das aktuelle Jahr beinhalten.
Noch Fragen?
Bei Fragen dazu wenden Sie sich bitte direkt an die Buchhaltung und Einhebung der Stadt Villach: E buchhaltung@villach.at | T 04242 205 5300.
Jeder Unternehmer, der im Gebiet der Stadt Villach Dienstnehmer beschäftigt und Arbeitslöhne gewährt, hat eine Kommunalsteuer zu entrichten. Diese ist vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und unaufgefordert
bis zum 15. des darauffolgenden Monates zu entrichten.
Unternehmer ist
- wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nachhaltig und selbständig ausübt, um Einnahmen zu erzielen - mit oder ohne Gewinnabsicht -, oder auch eine Personenvereinigung, die nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
- Unternehmereigenschaft haben aber auch Stiftungen, Mitunternehmerschaften, sonstige Personengesellschaften und Körperschaften im Sinne des § 7 Abs. 3 des Körperschaftssteuergesetzes 1988.
Dienstnehmer sind
- Personen in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988;
- Personen, die von einer nicht inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens überlassen werden;
- Personen, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (z.B. Gemeinde, BH usw.) zur Dienstleistung zugewiesen werden.
Gebühr
Die Steuer beträgt
3 % der Bemessungsgrundlage (d.i. die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind).
Anmerkung
Erklärungsabgabe bis Ende März des Folgejahres. Im Falle der Schließung der einzigen Betriebsstätte in der Gemeinde: innerhalb eines Monats ab Schließung.
Übersteigt bei einem Unternehmen die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht den Betrag von € 1.460,00 so kann ein Freibetrag von € 1.095,00 in Abzug gebracht werden.
Kommunalsteuererklärung
Zum Online-Formular "Kommunalsteuererklärung"
Termine und Fristen
- Die Kommunalsteuer für einen Monat ist bis zum 15. des darauffolgenden Monats zu entrichten.
- Die Kommunalsteuererklärung für jedes abgelaufene Kalenderjahr ist jeweils bis zum 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres abzugeben.
- Im Falle eines Betriebsendes bzw. der Aufgabe einer Betriebsstätte ist die Kommunalsteuererklärung binnen einem Monat ab Aufgabe abzugeben.
Anmerkungen
Für weitere Auskünfte stehen Ihnen gerne die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Abgaben unter der T 04242 / 205 DW 5418, 5417 oder 5416 zur Verfügung.
>> Finanzministerium (Informationen zur Kommunalsteuererklärung und Zugang zu FinanzOnline für die elektronische Erklärung)