Zur Entrichtung der pauschalierten Orts-, Kur- bzw. Nächtigungstaxe sind alle Eigentümer von Ferienwohnungen und Mieter von Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen verpflichtet, unabhängig davon, ob der Eigentümer im Gemeindegebiet einen ordentlichen Wohnsitz hat. Diese Verpflichtung gilt sinngemäß für juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts, die Eigentümer von Ferienwohnungen sind.
Eine Ferienwohnung ist eine Wohnung oder eine sonstige Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen, die nicht der Deckung eines Wohnbedarfs im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, sondern überwiegend während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien, saisonal oder auch nur zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnsitz) dient.
Dauernd auf Stellflächen abgestellte Wohnwägen sind Wohnwägen, Wohnmobile, Campingbusse, Mobilheime und dergleichen, die länger als sechs Wochen durchgehend auf bewilligungspflichtigen Anlagen nach dem Kärntner Campingplatzgesetz abgestellt werden.
Voraussetzungen
Vorhandensein einer Ferien-/Zweitwohnung, welche nicht der Deckung eines Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, sondern überwiegend während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien, saisonal oder auch nur zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnsitz) dient.
Gebühr
Mit 1. Jänner 2024 wurden auf Antrag des Tourismusverbandes die Saisonzeiträume und Tarife im Kur- und Ortstaxenbereich vereinheitlicht.
Pauschalierte Ortstaxe bzw. pauschalierte Kurtaxe (engerer und weiterer Kurbereich):
Ferienwohnungen bis 60 m² |
€ 183,00 |
Ferienwohnungen von mehr als 60 m² bis 100 m² |
€ 274,50 |
Ferienwohnungen von mehr als 100 m² |
€ 366,00 |
Dauercamper |
€ 73,20 |
Pauschalierte Nächtigungstaxe:
Ferienwohnungen bis 60 m² |
€ 70,00 |
Ferienwohnungen von mehr als 60 m² bis 100 m² |
€ 105,00 |
Ferienwohnungen von mehr als 100 m² |
€ 140,00 |
Dauercamper |
€ 28,00 |
Die angegebenen Tarife gelten pro Jahr und Ferienwohnung und können monatlich aliquotiert werden.
Termine und Fristen
Die pauschalierte Orts- bzw. Kurtaxe ist jeweils
am 1. Dezember fällig und
bis zum 15. Dezember zu entrichten. Wenn eine Ferienwohnung vor diesem Zeitpunkt aufgegeben wird, so ist die Abgabe mit dem Tag der Aufgabe fällig.
Benötigte Unterlagen
Als Bestätigung können dem Formular gültige Kauf-, Miet- oder Pachtverträge und sonstige Unterlagen als Beilage angehängt werden.
Anmerkungen
- Für das Entstehen einer Abgabenschuld müssen tatsächliche Nächtigungen nicht stattfinden, sondern der Gesetzgeber knüpft eine Abgabenpflicht an die Möglichkeit, in der Ferienwohnung zu nächtigen.
- Im Falle eines Eigentumswechsels ober bei neu errichteten Ferienwohnungen teilt sich die Abgabenpflicht auf die einzelnen Monate so auf, dass für jeden Monat ein Zwölftel des Jahresbetrages zu entrichten ist. Der Monat der Übergabe ist dem früheren Eigentümer völlig anzurechnen.
- Im Falle der saisonalen Vermietung einer Ferienwohnung, kann die dafür je Person und Nächtigung zu entrichtende Orts-, Kur- und Nächtigungstaxe, die jeweils bis Ende Oktober zur Einzahlung gebracht wurde, von der jährlich zu entrichtenden pauschalierten Abgabe in Abzug gebracht werden, allerdings nur bis zum Gesamtausmaß derselben
==> Erklärung einer Ferien-/Zweitwohnung
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