3. Reinigung
Haus und Grundstück sind rein zu halten. Verunreinigungen sind von dem verantwortlichen Hausbewohner unverzüglich zu beseitigen. Die Hausbewohner haben die Kellerflure, Treppen, die Treppenhausfenster, Haustüre, Treppenhausflure und den Boden abwechselnd zu reinigen.
Soweit nichts anderes vorgesehen, haben die Hausbewohner abwechselnd nach dem Reinigungsplan zu reinigen:
- 2 x wöchentlich - das Stiegenhaus und den Hauseingang
- 1 x wöchentlich - Hof und Standplätze für Müllgefäße
- 1 x pro Turnus - Keller und Dachboden
Falls die Mehrheit der Mieter mit der Beauftragung einer Reinigungsfirma einverstanden ist, wird seitens der Hausverwaltung die Reinigung durch eine Firma veranlasst und die hiedurch anfallenden Kosten im Rahmen der Betriebskostenvorschreibung anteilsmäßig an die einzelnen Mieter verrechnet.
Abfall und Unrat dürfen nur in den dafür vorgesehenen Müllgefäßen gesammelt werden. Sperriger Abfall, Kartons usw. dürfen nur zerkleinert entsorgt werden. Für Glas, Papier usw. sind die öffentlich aufgestellten Behälter zu benützen.
Eventuell vorhandene Waschküchen und Trockenräume stehen allen Mietern zur Benützung zur Verfügung. Nach Trocknung der Wäsche ist diese unverzüglich abzunehmen. Auf den Balkonen darf nur unterhalb der Brüstung getrocknet werden.
Das Reinigen von Textilien und Schuhwerk darf nicht in den Fenstern, über den Balkonbrüstungen oder im Treppenhaus erfolgen. In die Toiletten und/oder Abflussbecken dürfen keine Haus- und Küchenabfälle, Papierwindeln u. ä. entsorgt werden.
Die Wohnung ist auch in der kalten Jahreszeit ausreichend zu lüften. Dies erfolgt durch möglichst kurzzeitiges Öffnen der Fenster.
Keller-, Boden- und Treppenhausfenster sind in der kalten Jahreszeit geschlossen zu halten. Dachfenster sind bei Regen und Unwetter zu verschließen und zu verriegeln. Für die Dauer seiner Abwesenheit oder im Krankheitsfalle hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass die Reinigungspflichten eingehalten werden.