Namensänderungen und Namensbestimmungen von Voll- und Minderjährigen:
Die Änderung des Familiennamens einer Person muss je nach Grund entweder im Wege einer Namensbesstimmung am Standesamt oder als behördliche Namensänderung bei der Bezirksverwaltungsbehörde erfolgen.
Gründe für eine Namensbestimmung am Standesamt:
Hat sich der Familienname der Eltern oder eines Elternteiles z.B. durch Eheschließung, Wiederannahme eines früheren Familiennamens oder Namensänderung geändert, kann dieser Familienname bei jedem österrreichischen Standesamt bestimmt werden.
Bei Minderjährigen erfolgt der Antrag durch die mit der Pflege und Erziehung betrauten Person(en). Kinder über 14 Jahre, die urteilsfähig sind, müssen den Namen selbst bestimmen.
Gründe für eine Namensänderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde des Wohnsitzes:
Die Gründe sind im Namensänderungsgesetz taxativ aufgezählt, z.B. wenn der bisherige Familienname lächerlich oder anstößig wirkt oder schwer auszusprechen ist, etc. Bei Minderjährigen wird der Antrag durch den/die gesetzlichen Vertreter(n) gestellt. 10 bis 14 Jährige haben ein Anhörungsrecht. Über 14-Jährige müssen der Namensänderung zustimmen.
Der Vorname einer Person kann nur durch die Bezirksverwaltungsbehörde geändert werden.
Erforderliche Dokumente
- Geburtsurkunden
- Heiratsurkunden
- Nachweis der Auflösung der Ehe (Scheidungsurkunde, Sterbeurkunde)
- Staatsbürgerschaftsnachweise
- Nachweise akademischer Grade
- Bei Minderjährigen: Nachweis der Obsorgeberechtigung
- amtlicher Lichtbildausweis
sämtlicher beteiligter Personen.
Gebühr
Eingabegebühr EUR 14,30,
Verwaltungsabgabe 3,20 bzw. 2,10
Gebühr für eine wunschgemäße Änderung des Familien- oder Vornamens: EUR 545,60
Antragstellung
Bitte kommen Sie mit dem ausgefüllten Antrag und den erforderlichen Dokumenten (siehe oben) zu uns ins Standesamt.