Gemeindemitglieder, die in der Gemeinde einen mehr als drei Monate alten Hund halten, haben eine jährliche Hundeabgabe zu entrichten. Der Hundehalter hat das Entstehen des Abgabenanspruches (Beginn der Hundehaltung) und die Änderung des Umfanges der Abgabenpflicht (Haltung eines weiteren oder Abgabe eines Hundes)
binnen einem Monat zu melden.
Die Abmeldung eines abgegebenen, verendeten oder sonst wie abhanden gekommenen Hundes ist im Laufe des Jahres, auf jeden Fall aber bis zum 14. Februar des Folgejahres vorzunehmen, damit die Hundeabgabe nicht auch noch für das Folgejahr zu entrichten ist. Achtung: Bei Wegzug aus der Gemeinde Villach muss der Hund abgemeldet werden!
Gebühr
Die Hundeabgabe beträgt jährlich für das Halten je Hund:
- für Hunde in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes 10 Euro
- für Wachhunde und alle übrigen Hunde 40 Euro
Von der Hundeabgabe befreit sind:
- das Halten von Lawinensuchhunden, Hunden des Bergrettungsdienstes und Hunden in Tierasylen,
- das Halten von nachweislich ausgebildeten Schweißhunden, das Halten von nachweislich ausgebildeten und bei einer Rettungsstaffel registrierten Rettungshunden;
- Personen, deren Einkommen die Höhe des jeweilis geltenden pensionsversicherungsrechtlichen Richtsatzes für die Berechnung der Mindestpension nicht übersteigt.