Die Haltung von Tieren zum Zweck der
Zucht oder des Verkaufs ist vom Halter/von der Halterin der Tierschutzbehörde (= Magistrat der Stadt Villach, Abteilung Natur- und Umweltschutz)
vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden (anzuzeigen).
Ausgenommen von dieser Anzeigepflicht sind:
- von im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft gezüchteten Pferden, Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen
- Tiere in Zoos
- Tiere in Zoofachhandlungen
Die Anzeige hat folgendes zu enthalten:
- den Namen und die Anschrift des Halters/der Halterin
- die Art und Höchstzahl der gehaltenen Tiere
- den Ort der Haltung
Sollte sich nach der Anzeige Änderungen ergeben (Wohnadresse, Höchstzahl der Tiere und ähnliches) muss dies der Tierschutzbehörde rechtzeitig angezeigt werden.
Die Tierhaltung und das Vorliegen ausreichender Haltungsbedingungen für die Zucht und Verkauf werden innerhalb von sechs Monaten nach erfolgter Meldung kontrolliert.
Bitte beachten Sie, dass ab 1. Jänner 2019
Zuchtkatzen ebenfalls mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren
Microchips auf Kosten des Halters von einem Tierarzt kennzeichnen zu lassen und- wie bereits alle Hunde - in der bundesweiten
Heimtierdatenbank zu registrieren sind.
Bitte beachten Sie auch, dass die Eintragung in der Heimtierdatenbank Ihre aktuellen Daten enthalten soll, nur so kann eine eventuell entlaufene Zuchtkatze auch mit seiner Halterin/seinem Halter in Verbindung gebracht werden.
Weitere Informationen
Verkauf von Tieren - öffentlichers Feilbieten (z.B. Internet)
Bitte beachten Sie, dass das öffentliche Feilhalten, Feil- oder Anbieten zum Kauf oder zur Abgabe von Tieren seit November 2017 wieder neu geregelt wurde und neben
gemeldeten Züchtern und behördlich bewilligten Tierhaltungen wie
Tierheimen, Tierpensionen und natürlich
Zoofachhandlungen nun auch Folgendes erlaubt ist:
Die Suche von Interessenten für
einzelne, individuell bestimmt
Tiere mit einem Alter von mehr als 6 Monaten bzw. für Hunde und Katzen bei denen die bleibenden Eckzähne bereits ausgebildet sind,
die nicht bei ihrem Halter/ihrer Halterin bleiben können oder dürfen, durch den Halter/die Halterin oder z.B. durch ein Tierheim oder einen Verein. Bei
Hunden ist hier nachzuweisen, dass diese seit mindestens
16 Wochen in der Heimtierdatenbank gemeldet sind.
Der Verkauf von Tieren im Rahmen oder zum Zweck der
Land- und Forstwirtschaft ist ebenfalls erlaubt. Hierzu zählen Pferde und Pferdeartige, Schweine, Rinder, Schafe, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Strauße und Nutzfische.
Sollten Sie als Züchter ein Bestätigung über die Anmeldung bei der Behörde benötigen, vermerken Sie dies bitte auf Ihrer Anmeldung.
Die
Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung regelt die Haltung von Tieren in einem
Tierheim, einer
Tierpension, einem
Tierasyl oder einem
Gnadenhof (§ 29 TSchG) sowie im Rahmen einer gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit (§ 31 Abs. 1 TSchG)
Antragstellung