Wildtiere (Reptilien, Amphibien, Schildkröten, etc.)
Wildtiere sind Tiere, die - etwa im Hinblick auf Klima, Ernährung, Bewegungsbedürfnis oder Sozialverhalten - besondere Ansprüche an die Haltung stellen, und dürfen bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen (z.B. Kenntnisse über die Art und Haltung des Wildtieres, Größe des Terrariums usw.) nur gehalten werden, wenn die Haltung bei der Tierschutzbehörde (Abteilung Natur- und Umweltschutz) angezeigt (gemeldet) wird. Wildtiere dürfen keinesfalls, auch nicht vorübergehend, angebunden gehalten werden. Unberührt bleibt die Ausbildung von Greifvögeln im Rahmen der Beizjagd.
Anzeigepflichtige Wildtierarten sind:
- alle Arten der Reptilien (Reptilia), wie Schlangen, Echsen, Geckos, Krokodile, Schildkröten, Leguane und ähnliche Tiere
- alle Arten der Lurche (Amphibia), wie Molche, Olme, Salamander, Frösche, Unken, Kröten
Für die Haltung der unterschiedlichen Reptilienarten gilt der Paragraph 5 der 2.
Tierhaltungsverordnung sowie die
Anlage 3, für die Haltung der unterschiedlichen Amphibienarten gilt der Paragraph 6 der 2.
Tierhaltungsverordnung sowie die
Anlage 4 .
Anzeigepflichtig sind auch folgende Wildtiere:
- Schalenwild wie Rot-, Sika-, Dam-, Muffel- und Schwarzwild sowie Davidhirsche
- alle Wildtierarten der Säugetiere (Mammalia), ausgenommen Schalenwild, Bison (Bison bison) und Streifenhörnchen (Tamias Subspezies),
- alle Wildtierarten der Vögel (Aves), ausgenommen Arten der Unzertrennlichen (Agapornis spp.), der Plattschweifsittiche (Platycercidae), Wellensittiche (Melopsittacus undulatus), Nymphensittiche (Nymphicus hollandicus), Prachtfinken (Estrilidae) und der Chinesische Sonnenvogel (Leiothrix lutea), die Chinesische Zwergwachtel (Coturnix chinesis) sowie das Diamanttäubchen (Geopelia cuneata),
- Fische, die in Freiheit mehr als 1 m lang werden.
- Alle gehaltenen Vögel der Ordnung Eulen (Strigiformes) und Greifvögel (Falconiformes) sind mittels Beinring oder Transponder identifizierbar zu kennzeichnen. Ebenfalls so zu kennzeichnen sind jene nicht domestizierten Vögel der Ordnung Papageien (Psittaciformes), welche im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates genannt sind. Anlässlich der Anzeige ist der Behörde die Kennzeichnung zur Identifizierung mitzuteilen.
Die Wildtierhaltung ist der Tierschutzbehörde (Abteilung Natur- und Umweltschutz) binnen zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.
Änderungen der Anzahl der Tiere oder der Haltungsform sind ebenfalls anzuzeigen.
Die schriftliche Anzeige hat Folgendes zu enthalten:
- Tierart, Anzahl, Angaben zur Haltungseinrichtung
- Standort der Wildtierhaltung (muss im Stadtgebiet von Villach liegen)
- tierärztliche Betreuung